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   BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08   

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BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 (https://dejure.org/2010,2180)
BVerfG, Entscheidung vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 (https://dejure.org/2010,2180)
BVerfG, Entscheidung vom 04. November 2010 - 1 BvR 3389/08 (https://dejure.org/2010,2180)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 116 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens - hier: Verletzung der Grundrechte eines Ausländers aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 3 S 1 GG durch Ablehnung seines Habilitationsantrags - zudem ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Habilitationsantrags für das Forschungsgebiet "biologische Psychiatrie"; Zulässigkeit des Berufens von Nichtdeutschen für den Schutz ihres Berufszugangs und ihrer beruflichen Betätigung auf Art. 2 Abs. 1 GG; ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens - hier: Verletzung der Grundrechte eines Ausländers aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 3 S 1 GG durch Ablehnung seines Habilitationsantrags - zudem ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens - hier: Verletzung der Grundrechte eines Ausländers aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 3 S 1 GG durch Ablehnung seines Habilitationsantrags - zudem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Habilitationsantrags für das Forschungsgebiet "biologische Psychiatrie"; Zulässigkeit des Berufens von Nichtdeutschen für den Schutz ihres Berufszugangs und ihrer beruflichen Betätigung auf Art. 2 Abs. 1 GG; ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Habilitationsantrags für das Forschungsgebiet "biologische Psychiatrie"; Zulässigkeit des Berufens von Nichtdeutschen für den Schutz ihres Berufszugangs und ihrer beruflichen Betätigung auf Art. 2 Abs. 1 GG ; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Qualifikation) - Habilitationsgutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutz im Habilitationsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dauer des Berufungszulassungsverfahrens und effektiver Rechtsschutz

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG
    Berufsfreiheit von EU-Ausländern - Ablehnung eines Habilitationsantrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 486
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93

    Habilitation

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
    a) Bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Habilitation, durch die gemäß § 71 HmbHG "die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung" nachgewiesen wird, handelt es sich um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerwGE 91, 24 ; 95, 237 ).

    Die bei Habilitations- wie Berufungsentscheidungen zu beachtende Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79 ; BVerwGE 95, 237 ), durch die der Grundsatz der Chancengleichheit im Wissenschaftsbereich eine besondere Ausprägung erfährt, ist nach dem Grundgesetz nicht auf Deutsche beschränkt.

    Vielmehr muss durch die Ausgestaltung des Habilitationsverfahrens gewährleistet sein, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt wird (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Demgemäß bedarf es besonderer Anforderungen an die Auswahl der Gutachter sowie an deren Tätigkeit (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Eine sachkundige Beurteilung, ob eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach anzunehmen ist, setzt in Anbetracht von Umfang, Spezialisierungs- und Schwierigkeitsgrad von Habilitationsschriften die Auswahl und Bestellung von Personen voraus, die über einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in denjenigen Sachgebieten verfügen, mit denen sich die Habilitationsschrift befasst (vgl. BVerwGE 95, 237 ; siehe auch Maurer, in: Fläming u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1996, S. 779 ).

    Die Zusammenstellung der Gutachter muss insgesamt auf die Arbeit abgestimmt sein; für jedes wesentlich berührte Fach muss mindestens ein Gutachter bestellt werden (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Durch das jeweilige Gutachten muss das zur Entscheidung berufene Gremium in den Stand gesetzt werden, eine eigenverantwortliche und verbindliche Bewertungsentscheidung zu treffen (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Von einer prinzipiellen "Bindungswirkung" der fachgemäß erstellten Gutachten geht die fachgerichtliche Rechtsprechung insoweit aus, als sie verlangt, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Fachbereichsrats oder der Habilitationskommission nur dann von der fachlichen Bewertung der Gutachter abweichen dürfen, wenn sie ihrem widersprechenden Votum eine schriftlich begründete sachkundige Stellungnahme beifügen (vgl. BVerwGE 95, 237 ; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 1995 - 22 A 969/94 -, WissR 29 , S. 185 ).

    Danach ist die gutachtliche Bewertung in der Weise zu begründen, dass die anderen stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs beziehungsweise der Habilitationskommission in die Lage versetzt werden, auf ihrer Grundlage über die Annahme der Habilitation selbstverantwortlich zu entscheiden und zugleich eine effektive Kontrolle des Rechts auf sachkundige Bewertung durch die Gerichte ermöglicht wird (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

    Bei fächerübergreifenden Habilitationen muss jedoch für jedes wesentlich berührte Fachgebiet mindestens ein fachlich ausreichendes Gutachten eingeholt werden (vgl. BVerwGE 95, 237 ).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 35, 79 ; 55, 349 ; 84, 34 ; 84, 59 ).

    Prüfungsverfahren, die für die Aufnahme eines bestimmten Berufs den Nachweis bestimmter erworbener Fähigkeiten verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb grundsätzlich den Anforderungen, die aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgen, genügen (vgl. BVerfGE 37, 342 ; 79, 212 ; 84, 34 ).

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ergeben sich sowohl aus der Berufsfreiheit als auch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nach dem für Deutsche und Ausländer gleichermaßen geltenden Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 84, 34 ; 84, 59 ).

    Daraus ergeben sich Anforderungen bezüglich der sachgerechten Auswahl der Prüfer, ihrer Zahl und ihres Verhältnisses zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Bei fachspezifischen Fragen darf eine mit guten Gründen vertretene Auffassung nicht als falsch bewertet werden, nur weil das Prüfungsgremium hierzu eine andere Auffassung vertritt als der zu prüfende Bewerber (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich auch aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot ableiten, korrespondiert ein Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 ; 84, 59 ).

    Sie haben insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Die gerichtliche Kontrolle ist allerdings auch hier nur so weit eingeschränkt, als eine intensivere Prüfung zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen würde (grundlegend BVerfGE 84, 34 ; 84, 59 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 35, 79 ; 55, 349 ; 84, 34 ; 84, 59 ).

    Die bei Habilitations- wie Berufungsentscheidungen zu beachtende Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79 ; BVerwGE 95, 237 ), durch die der Grundsatz der Chancengleichheit im Wissenschaftsbereich eine besondere Ausprägung erfährt, ist nach dem Grundgesetz nicht auf Deutsche beschränkt.

    aa) Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht grundsätzlich jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 88, 129 ; 122, 89 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt der Gruppe der Hochschullehrer im Modell der sogenannten "Gruppenuniversität" eine besondere Stellung zu (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 61, 210 ; 95, 193 ).

    Nach dem materiellen Hochschullehrerbegriff des Bundesverfassungsgerichts ist unter Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund einer Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 56, 192 ; 95, 193 ).

    Das Auswahlverfahren bestimme die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und sei deshalb mit der Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Beschwerdeführers auf sachkundige Leistungsbewertung im Habilitationsverfahren ist zugleich Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit (dazu grundlegend BVerfGE 35, 79 ).

    Die besondere Stellung der Hochschullehrer im Bereich der Universitäten und Fachhochschulen ist nur dann gewährleistet, wenn deren sachgerechte und allein an qualitativ-wissenschaftlichen Maßstäben ausgerichtete Auswahl gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

  • BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 3.18

    Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen

    Mit dieser veränderten grundrechtlichen Anknüpfung ist eine Absenkung des Schutzniveaus (vgl. zu dieser in anderem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 u.a. - BVerfGE 78, 179 ; Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ) schon wegen des in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnden Grundsatzes der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit und darüber hinaus im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht verbunden (in diesem Sinne ohne Beschränkung auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union: BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2010 - 1 BvR 3389/08 - NVwZ 2011, 486 ).
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LB 637/19

    Berichterstatter; Bohrloch; Eröffnung; Fachgebiet; Fakultät; Forschung;

    Die Mitglieder einer Habilitationskommission als über die Annahme der Habilitation letztentscheidendes Gremium müssen im Hinblick auf ihre Fachkunde nicht die gleichen Anforderungen erfüllen, die an die von ihr zur Erstellung von gutachterlichen Beurteilungen zu berufenden Berichterstatter zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris; BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris).

    Die Habilitation stellt eine der Möglichkeiten dar, die für eine Universitätsprofessur erforderliche zusätzliche wissenschaftliche Leistung nachzuweisen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Nr. 4 lit. a NHG) und ist mithin als Berufszulassungsprüfung im Sinne einer subjektiven Berufswahlregelung für den Beruf des Hochschulprofessors anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 49; BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 25; Epping, in Epping, NHG, § 9a Rn. 3, 27; Herrmann, in: Knopp/Peine/Topel: Brandenburgisches Hochschulgesetz, 3. Aufl. 2018, § 32 Rn. 8).

    Dies steht unter Berücksichtigung des mehrstufigen Verfahrens der Bewertung der abzulegenden Habilitationsleistungen, welches in der Habilitationsordnung der Beklagten vorgesehen ist, mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG (bzw. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 60) herzuleitenden Gebot der sachkundigen Leistungsbewertung sowie der Verantwortung der zuständigen Fakultät für den Erhalt einer möglichst qualifizierten wissenschaftlichen Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang.

    Die zu bestellenden Berichterstatter müssen daher über fachspezifische Vorkenntnisse und einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in demjenigen Fachgebiet verfügen, mit welchem sich die Habilitationsschrift befasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 61 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31).

    Bei Arbeiten mit interdisziplinären oder fächerübergreifenden Bezügen - wie der Habilitationsschrift des Klägers - wird sich der erforderliche Sachverstand einzelner Berichterstatter meist nur auf einen Ausschnitt der Arbeit beziehen, so dass durch die Auswahl der Berichterstatter sicherzustellen ist, dass insgesamt die fachliche Thematik der Arbeit umfassend abgedeckt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 62).

  • LSG Sachsen, 12.07.2016 - L 11 SF 50/15

    Entschädigungsverfahren; Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer in

    Die Pflicht, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet werden können, ergibt sich nicht allein aus Art. 19 Abs. 4 GG (dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 - juris RdNr. 82; Kammerbeschluss vom 29.03.2005 - 2 BvR 1610/03 - juris RdNr. 13; Kammerbeschluss vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 - juris RdNr. 10).
  • OVG Hamburg, 14.02.2012 - 3 Bf 253/10

    Parteiwechsel im Berufungsverfahren

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. November 2010 (1 BvR 3389/08, NVwZ 2011, 486) einer Verfassungsbeschwerde des Klägers teilweise stattgegeben, den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen: Aus dem Recht des Klägers auf sachkundige Bewertung seiner Habilitationsleistung folge, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt werde müsse.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. November 2010 (a. a. O.) bereits darauf hingewiesen, dass die Hamburger Hochschulen gemäß § 17 Abs. 2 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 20011 (HmbGVBl. 2001, 171) habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die die akademische Lehrbefähigung haben, auf Antrag die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent verleihen.

    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2010 (a. a. O.) steht mit bindender Wirkung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) fest, dass die Habilitationsleistung des Klägers durch die maßgebliche Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. X. und das Fehlen eines verwertbaren Fachgutachtens zum psychiatrischen Teil der Arbeit des Klägers nicht hinreichend sachkundig bewertet worden ist.

  • BVerfG, 20.11.2014 - 1 BvR 977/14

    Die in § 71 Abs. 3 S. 1 Hamburgisches Hochschulgesetz enthaltene Regelung, wonach

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen und Prüfungsverfahren ergeben sich sowohl aus der Berufsfreiheit als auch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 ; BVerfGK 18, 158 ).

    Dieser Grundsatz erfährt durch die bei Habilitations- wie Berufungsentscheidungen zu beachtende Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79 ) im Wissenschaftsbereich eine besondere Ausprägung (vgl. BVerfGK 18, 158 ).

    a) Eine Habilitation ist Teil einer Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerfGK 18, 158 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.03.2011 - 7 BV 09.2512

    Jugendmedienschutz bei medialer Darstellung von Schönheitsoperationen

    Dies könne jedoch eine Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Hinblick auf die anderen Prüflinge zur Folge haben (vgl. BVerfG vom 17.4.1991 a.a.O. S. 51 f.; vom 4.11.2010 Az. 1 BvR 3389/08 RdNr. 54 ff.).
  • VG Hamburg, 05.04.2013 - 2 K 1378/12

    Ersetzung der Habilitationsschrift durch die Dissertation

    Der "klassische Weg" der Habilitation ist nach § 71 Abs. 3 HmbHG n. F. durch die Vorlage einer eigenständigen Habilitationsschrift geprägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2010, 1 BvR 3389/08, juris Rn. 65).

    Bezogen auf die inhaltliche Bewertung von Habilitationsleistungen werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren und die gerichtliche Kontrolle durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG verstärkt (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2010, 1 BvR 3389/08, juris Rn. 56 m. w. N.).

    Vielmehr muss durch die Ausgestaltung des Habilitationsverfahrens gewährleistet sein, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2010, 1 BvR 3389/08, juris, Rn. 60).

  • BVerwG, 10.01.2017 - 20 F 3.16

    Fachhochschule; Universität; Angleichung; Dienstaufgaben; Fachhochschulprofessor;

    In dieser Hinsicht ist seit langem anerkannt, dass die Namen der hieran beteiligten Gutachter jedenfalls im Verwaltungsprozess im Interesse einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung offenzulegen sind (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 unter Bezugnahme auf Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 , sowie Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2010 - 1 BvR 3389/08 - BVerfGK 18, 158 ).
  • BVerfG, 03.07.2015 - 1 BvR 2405/11

    Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass noch im Zeitpunkt

    Denn hierfür müsste eine Wiederholung des gerügten Grundrechtsverstoßes konkret zu besorgen sein (vgl. BVerfGK 12, 378 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris, Rn. 46; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 2).
  • VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301

    Anspruch auf die erneute Einleitung eines Verfahrens zu einer Bestellung zum

    Bei der Ermessensausübung seien die für die Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -) anzuwendenden allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze nicht beachtet worden.

    Die besonderen Anforderungen werden mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 - juris) zwar auch für die vorgelagerten Prozesse der Habilitation, der Erteilung einer Lehrbefugnis oder einer anderen Qualifikation für die Berufung auf eine Hochschulprofessur angewendet und sind ebenfalls an die Leistungsbewertung im Rahmen eines Habilitationsverfahrens zu stellen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 4 S 1.23

    Beschwerde - Konkurrentenrechtsschutzverfahren - Hochschullehrerin - rechtliches

  • VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19

    Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung; fehlerhaftes

  • VG München, 25.10.2022 - M 3 K 20.650

    Rüge von Mängel der Prüfung

  • VG München, 26.07.2022 - M 3 K 18.5567

    Erfolglose Rüge gegen Bewertung juristischer Klausur

  • BVerwG, 20.07.2012 - 6 B 30.12

    Fehlende Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes in der Beschwerdebegründung

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2019 - 2 LA 1566/17

    Berichterstatter; Fachgebiet; Forschung; Gutachten; Gutachten; Gutachter;

  • VG Berlin, 01.07.2022 - 12 K 233.20

    Staatsprüfung für ein Lehramt: Anforderungen an die schriftliche Begründung einer

  • VG München, 06.07.2016 - M 3 E 15.5787

    Auskunftsanspruch über Gründe für Einstellung eines Bestellungsverfahrens zum

  • VG Augsburg, 26.04.2022 - Au 8 K 21.1753

    Keine Erlaubnis zum Halten von Brauenglattstirnkaimanen

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